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Einschränkungen für die Notbetreuung

Neues zur Notbetreuung
Datum:
28. Apr. 2021
Von:
Oliver Heydt

 

Aufgrund der hohen Inzidenzzahlen  im Stadtgebiet hat die Ordnungsbehörde der Stadt Fürth eine Einschränkung der Berechtigung zur Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen auf den Weg gebracht.

Die Einschränkungen gelten vorerst im Zeitraum vom 29.04.2021 - 09.05.2021.

 

Anders als bisher, müssen wir uns die Berechtigung zur Notbetreuung nachweisen lasssen. Als Nachweise benötigen wir die Erklärung zur Berechtigung der Eltern und eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung. Beides finden Sie unten zum Download oder kann auch alternativ in der KITA abgeholt werden.

Folgende Personengruppen sind für die Notbetreuung in unserer KITA berechtigt:

  • Systemkritische Infrastruktur:
    Tätigkeit eines Erziehungsberechtigten im Bereich der Gesundheitsversorgung oder Pflege:

Erziehungsberechtigte, welche im Bereich der Gesundheitsversorgung oder Pflege beschäftigt sind und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Notwendigkeit in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert sind.
Es genügt wenn ein Elternteil im Bereich der Gesundheitsversorgung oder Pflege tätig ist.

  • Systemkritische Infrastruktur:
    Tätigkeit beider Erziehungsberechtigten in sonstigen Bereichen der systemkritischen Infrastruktur:

Erziehungsberechtigte, welche beide in einem Bereich der systemkritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Notwendigkeit in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert sind.
Im Fall von Alleinerziehenden reicht die Tätigkeit des Alleinerziehenden im Bereich der systemkritischen Infrastruktur aus.

Alleinerziehend bedeutet, dass das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann.
Das Kind bzw. die weitere volljährige Person gehört zum Haushalt, wenn die Person in derselben Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.

  • Kinder mit Behinderung bzw. von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder – dies bezieht sich auf jene Kinder, die mit dem GWF 4,5 gefördert werden.

 

  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII haben – als Nachweis wird ein Bescheid des Jugendamtes bzw. darüber, dass ein Angebot im Rahmen der Erziehungsberatung in Anspruch genommen wird, benötigt.

 

DOWNLOADS

Die offizielle Bekanntmachung der Stadt Fürth:

2021_04_26_SonderamtsblattOnlineAllgemeinverfuegungMassnahmen


Wer ist zur Notbetreuung berechtigt - incl. Berufeliste:

26042021 - Einschränkung der Berechtigung der Notbetreuung

 

Elternerklärung zur Notbetreuung:

Erklärung zur Berechtigung Notbetreuung ab dem 29042021

 

Arbeitgeberbescheinigung:

AG-Bescheinigung zur Berechtigung Notbetreuung ab dem 29042021

 

Wir hoffen, dass die getroffenen Maßnahmen schnell zur Senkung des Inzidenzwertes in Fürth beitragen werden!